Satzung
Satzung für das Palliativ-Netzwerk Herne, Wanne-Eickel, Castrop- Rauxel e.V.
Präambel
Die palliative Versorgung umfasst die Linderung bei Erkrankungen, die weit fortgeschritten und nicht mehr heilbar sind. Ziel der Bemühungen ist vor allem die Verbesserung der Lebensqualität. Dazu gehört für die meisten Menschen, dass sie ihre letzte Lebenszeit Zuhause verbringen. Voraussetzung dafür ist eine Infrastruktur, die ärztliche, pflegerische, seelische und psychosoziale Hilfe anbietet. Nicht nur Betroffene, sondern auch Angehörige und Freunde benötigen Unterstützung bei der Begleitung.
In Herne hat sich seit November 2007 ein Palliativ-Netzwerk gegründet. In ihm haben sich in der Palliativversorgung engagierte Fachleute und Institutionen unterschiedlicher Profession zusammengeschlossen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen: Palliativ-Netzwerk Herne, Wanne-Eickel, Castrop-Rauxel
- Der Verein hat seinen Sitz in 44649 Herne, Gerichtsstr. 8 und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herne eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz „e.V.“
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Bündelung und Verbesserung der palliativen und hospizlichen Versorgung der Bevölkerung in der Region Herne, Wanne-Eickel, Castrop-Rauxel.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Kooperationen aller am Palliativ-Netzwerk beteiligten Institutionen und Personen, die Verbreitung des Palliativ- und Hospizgedankens in der Öffentlichkeit, die Initiierung, Unterstützung und Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Gründungsmitglieder sind in Anlage 1 aufgeführt.
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des Lebensjahres und juristische Personen mit Engagement in Herne, Wanne-Eickel und Castrop-Rauxel werden, die aktiv an der Versorgung und Betreuung von Palliativpatienten beteiligt sind. Sie verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern und regelmäßig an Versammlungen teilnehmen. Der Vorstand kann zunächst Neuantragstellern eine Teilnahme an den Versammlungen ohne Mitgliedschaft ermöglichen. Zu dem Antrag kann dann zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Der Bewerbung muss eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeit beigefügt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister beizufügen.
- Die Annahme des Beitritts ist vom Vorstand schriftlich und unter Beifügung der Satzung zu bestätigen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres. Die Erklärung muss dem Vorstand bis zum 30.9. des Kalenderjahres schriftlich zugegangen sein.
- durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund, wenn z.B. ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt unentschuldigt bei den regelmäßigen Versammlungen fehlt oder nicht mehr aktiv an der Versorgung und Betreuung von Palliativpatienten beteiligt ist. Den Beschluss über den Ausschluss trifft der Vorstand. Er ist mit Gründen zu versehen und dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
- mit dem Tod/bei juristischen Personen durch die Auflösung des Mitglieds.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Spenden oder sonstigen an den Verein geleisteten
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane und/oder Gremien beschließen.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Personen: Dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in (Gesamtvorstand). Eine multiprofessionelle Zusammensetzung des Vorstandes wird angestrebt.
- Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und einen/eine stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand kann sich im Rahmen dieser Vereinssatzung eine Geschäftsordnung geben. Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
§ 8 Wahl und Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt.
- Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet durch, Abberufung durch die Mitgliederversammlung, Niederlegung oder Tod
- Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl die Arbeit alleine weiterführen oder ein Ersatzmitglied berufen.
- Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Geschäftsführung und Leitung des Vereins
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens und Erstellung eines Jahresberichts
- Aufstellung eines Wirtschaftsplans und Erstellung des Jahresabschlusses (Jahresabrechnung)
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand tritt regelmäßig, mindestens aber vier Mal im Jahr, zu Sitzungen zusammen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E- Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie ist in der Regel öffentlich.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, sofern sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
- Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
- Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Schreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Auf Antrag kann sich die Mitgliederversammlung davon abweichend eine/n andere/n Versammlungsleiter/in geben.
- Die Protokollführung wird durch den Vorstand sichergestellt. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden vom Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden oder einem der Stellvertreter unterschrieben.
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder.
- Zur Änderung der Satzung oder bei Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12 Kassenprüfer/in
Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, einmal jährlich die Vereinskasse zu überprüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen wurde.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der hospizlichen, palliativen Arbeit im Gesundheitswesen in Herne, Wanne-Eickel, Castrop-Rauxel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Darüber entscheidet eine die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
§ 14 Errichtung des Vereins
- Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 02. Dezember 2009 beschlossen, zuletzt geändert am 26.08.2015
- Der Vorstand soll nach seiner Wahl den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herne anmelden
§ 15 Übergangsvorschriften
Sofern das Registergericht oder das Finanzamt Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Herne, den 02. März 2016
Anlage 1: Gründungsmitglieder
Ambulanter Hospiz- und Palliativdienst am EVK Herne, vertreten durch Karin Leutbecher oder Annegret Müller
Caritasverband Herne e.V.
Diakonisches Werk im Kirchenkreis Herne GmbH
Familien- und Krankenpflege, vertreten durch Frau Bobe-Kämper oder Frau Breil (Herner Pflegedienst) – wird nachgefragt (Frau Rädel)
(Kath. Marienhospital Herne – Ambulante Dienste) – wird nachgefragt (Herr Münker)
Lukas Hospiz, vertreten durch Geschäftsführer Gisbert Fulland oder Hospizleitung Anneli Wallbaum
N:aip Netzwerk Ruhr GmbH, vertreten durch Geschäftsführerin Eun-Kyong Schippmann
Paracelsus-Apotheke, vertreten durch Christian Wald
Pflegenetz Rosenberger, vertreten durch Martina Bölling-Rosenberger
Anton B. Preissig
Christiane Rädel
Wolfgang Scherbeck
Sanitätshaus Luttermann
Schmerzzentrum Marienhospital Herne, vertreten duch Dr. Axel Münker
Trauernetzwerk, vertreten durch Karola Rehrmann
Zentrum für Palliativmedizin am EVK Herne
Caritasverband für die Stadt Castrop-Rauxel, vertreten durch Sabine Kabzinski